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Ein schriftlicher Kaufvertrag ist für die Wirksamkeit des Kaufvertrages (z.B. Kfz, Winterreifen, Fahrrad, Einbauküche, Flachbildfernseher, Jackrussel Terrier) zwar grundsätzlich nicht erforderlich, sodass er dann auch mündlich abgeschlossen werden kann. Aus Beweiszwecken ist es aber dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen, und zwar insbesondere bei einem höheren Kaufpreis oder der möglichen Gefahr von Mängeln bzw. einer Haftung, denn dann lässt sich in einem etwaigen Gerichtsverfahren besser nachweisen, welche Rechte und Pflichten Käufer und Verkäufer haben.
Sofern ausnahmsweise eine strengere Form als Schriftform nötig ist (z.B. notarielle Beurkundung bei einem Grundstückskaufvertrag, § 311 b Abs.1 S.1 BGB), würde der vorliegende Mustervertrag grundsätzlich nicht genügen zum Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages, §§ 125, 311 b Abs.1 S.2 BGB.
Ausgestaltung
Kaufgegenstand
Angaben zu dem Kfz aus der Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“):
Sonstige Angaben zu dem Kfz:
Was die Rechtsprechung unter dem Begriff "Unfallwagen" versteht und welche rechtlichen Folgen die entsprechenden Angaben haben, wird bald von uns erläutert werden.
Damit klar ist, was genau verkauft werden soll, muss der Kaufgegenstand entsprechend bezeichnet werden.
Beispiel: Michelin Alpin 5 195/65 R 15 91 H G 1 M+S mit Schneeflockensymbol
Soll bei dem Verkauf z.B. eines KFZ auch Zubehör wie Winterreifen, Verbandskasten, ein tragbares Navi etc. mitverkauft werden, so sollten auch dazu entsprechende Angaben gemacht werden.
zwischen
Verkäufer
und
Käufer
§ 1 Kaufgegenstand
Der Verkäufer verkauft dem Käufer den oben genannten Kaufgegenstand.
§ 2 Mängel
Der Kaufgegenstand weist zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrages lediglich folgende Mängel auf:
Der Verkäufer sollte auch im eigenen Interesse schon bei der Werbung für den Kaufgegenstand und insbesondere bei Abschluss des Kaufvertrages auf alle ihm bekannten Mängel nachweisbar (z.B. in § 2 unseres Musters) hinweisen. Ansonsten kann er gegebenenfalls zivil- und strafrechtliche Probleme bekommen.
Gemäß § 442 Abs.1 S.1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.
Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels gem. § 442 Abs.1 S.2 BGB nur geltend machen, wenn der Käufer der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache („Beschaffenheitsgarantie“) übernommen hat.
In unserem Muster A (Inhalt für beide gerecht) und in unserem Muster B (Inhalt besser für Verkäufer) wird eine entsprechende Garantie nachfolgend (siehe § 3) nicht abgegeben.
In unserem Muster C (Inhalt besser für Käufer) kann dort - sofern gewünscht - eine entsprechende Garantie vereinbart werden.
Durch eine Gewährleistungsbeschränkung bzw. einen Gewährleistungsausschluss können die Rechte des Käufers wegen eines Mangels (sofern wirksam vereinbart) begrenzt bzw. ausgeschlossen werden. Was dabei zu beachten ist, wird beim (?) zur Gewährleistung (siehe § 3) erläutert.
In unserem Muster A (Inhalt für beide gerecht) und in unserem Muster C (Inhalt besser für Käufer) wird eine Gewährleistungsbeschränkung bzw. ein Gewährleistungsausschluss nachfolgend (siehe § 3) nicht vereinbart.
In unserem Muster B (Inhalt besser für Verkäufer) wird dort hingegen ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich der Verkäufer gem. § 444 BGB darauf aber nicht berufen kann, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat (oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hätte).
Sofern der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages einen Mangel arglistig verschwiegen oder sonst wie darüber getäuscht hat, kann der Käufer gegebenenfalls zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs.1, 1. Alt. BGB berechtigt sein. Zudem kann der Verkäufer gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet sein gem. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB.
Schließlich kann sich der Verkäufer gegebenenfalls auch wegen Betruges (§ 263 StGB) bzw. versuchten Betruges (§§ 263, 22, 23 StGB) strafbar machen.
§ 3 Keine Gewährleistung / Keine Garantie
Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, dass dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen. Eine Garantie wird hingegen nicht übernommen. Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, dass der Kaufgegenstand unter Ausschluss von etwaigen Gewährleistungsrechten verkauft wird. Dies gilt nicht, sofern dem Verkäufer Vorsatz zur Last fällt. Eine Garantie wird nicht übernommen. Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, dass dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr länger als gesetzlich vorgesehen.
Der Verkäufer garantiert dem Käufer, dass
Wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit können die Kaufvertragsparteien grundsätzlich individualvertraglich vereinbaren, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers
- erweitert (dies nennt man „Gewährleistungserweiterung“),
- eingeschränkt (dies nennt man „Gewährleistungsbegrenzung“) oder
- ausgeschlossen (dies nennt man „Gewährleistungsausschluss“) werden.
Auch mittels Allgemeiner Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs.1 BGB (AGB) können die gesetzlichen Gewährleistungsrechte - aber nur in strengen rechtlichen Grenzen - zum Vorteil des Verkäufers oder des Käufers geändert werden.
Ohne wirksame/n Gewährleistungsbegrenzung/-ausschluss stehen dem Käufer, sofern die Kaufsache mangelhaft war
- bei Gefahrübergang (dies ist grundsätzlich der maßgebliche Zeitpunkt bezüglich eines Sachmangels i.S.d. § 434 BGB und erfordert die Übergabe der verkauften Sache oder den Annahmeverzug des Käufers, vgl. § 446 S.1, 3 BGB) bzw.
- bei Erwerb (dies ist grundsätzlich der maßgebliche Zeitpunkt bezüglich eines Rechtsmangels i.S.d. § 435 BGB)
grundsätzlich folgende Gewährleistungsrechte zu:
- Nacherfüllung, § 437 Nr.1 BGB
- Rücktritt oder Minderung, § 437 Nr.2 BGB
- Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, § 437 Nr.3 BGB
In unserem Muster A (Inhalt für beide gerecht) und in unserem Muster C (Inhalt besser für Käufer) wird eine Gewährleistungsbeschränkung bzw. ein Gewährleistungsausschluss nicht vereinbart. In unserem Muster C wird zugunsten des Käufers vereinbart, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist um 1 Jahr verlängert wird im Vergleich zur gesetzlich in § 438 BGB vorgesehenen Frist (i.d.R. nur 2 Jahre).
In unserem Muster B (Inhalt besser für Verkäufer) wird hingegen ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Wichtiger Hinweis: Dieser ist nur mittels Individualvereinbarung wirksam. Mittels AGB könnte dieser so nicht wirksam vereinbart werden. Denn AGBs unterliegen den strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen der §§ 305 ff. BGB. Insbesondere ist § 309 Nr.7 a) BGB zu beachten. Danach ist ein/e Haftungsausschluss/-beschränkung bezüglich des dort genannten Inhalts stets unwirksam mit der Folge, dass dem Käufer dann doch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.02.2005, Aktenzeichen 28 U 147/04). Nach dieser Rechtsprechung ist der vorliegende Gewährleistungsausschluss (sofern als AGB vereinbart) unwirksam! Gleiches gilt für die häufig anzutreffende Vereinbarung „Gekauft wie gesehen“ (sofern als AGB vereinbart). Abgesehen von Juristen weiß dies kaum jemand.
Sind AGBs ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Kaufvertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam, § 306 Abs.1, 2. Alt. i.V.m. Abs.3 BGB. Soweit AGBs unwirksam sind, richtet sich der Kaufvertrag insofern nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des BGB, § 306 Abs.2 BGB.
Zu beachten ist, dass sich der Verkäufer gem. § 444 BGB gegenüber dem Käufer jedoch nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann, soweit er insbesondere den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Zu beachten ist auch, dass im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs einige gesetzliche kaufrechtliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers modifiziert sind (Verbraucherschutz). Insbesondere ist ein/e Ausschluss/Beschränkung der Gewährleistungsrechte des Käufers (abgesehen vom Anspruch auf Schadensersatz, § 476 Abs.3 BGB) vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer gem. § 476 Abs.1 BGB unwirksam. Ein Verbrauchgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache (z.B. KFZ, Winterreifen, Fahrrad, Einbauküche, Flachbildfernseher, Jackrussel Terrier etc., nicht aber z.B. ein Grundstück) kauft (§ 474 Abs.1 S.1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer zusätzlich eine Dienstleistung erbringen muss, wie z.B. die Montage des gekauften Wandregals (§ 474 Abs.1 S.2 BGB). Geregelt ist der Verbrauchsgüterkauf in den §§ 476 ff. BGB.
Eine Garantie wird im Alltag häufig verwechselt mit der gesetzlichen Gewährleistung. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind in § 437 BGB geregelt.
Unabhängig von der Gewährleistung kann insbesondere der Verkäufer und/oder der Hersteller zusätzlich dazu eine Garantie zugunsten des Käufers übernehmen. Da es sich bei einer Garantie um eine „freiwillige Zusatzleistung“ handelt, kann der Garantiegeber die Voraussetzungen (z.B. regelmäßige Wartung durch den Käufer) für das Vorliegen eines Garantiefalles und die sich daraus ergebenden Rechte grundsätzlich frei bestimmen.
Unterschieden wird zwischen einer „Beschaffenheitsgarantie“ (§ 443 Abs.1 BGB) und einer „Haltbarkeitsgarantie“ (§ 443 Abs.2 BGB). Bei einer Beschaffenheitsgarantie handelt es sich um eine Gewährübernahme dafür, dass der Kaufgegenstand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (dies wird beim (?) zur Gewährleistung erläutert) eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. Bei einer Haltbarkeitsgarantie handelt es sich um eine Gewährübernahme dafür, dass der Kaufgegenstand für eine bestimmte Dauer (beim KFZ-Kauf z.B. zeitlich und/oder Kilometerstand) eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen wird.
In unserem Muster A (Inhalt für beide gerecht) und in unserem Muster B (Inhalt besser für Verkäufer) wird eine entsprechende Garantie hier nicht abgegeben.
In unserem Muster C (Inhalt besser für Käufer) kann hier - sofern gewünscht - eine entsprechende Garantie vereinbart werden. Entweder durch entsprechende Eintragung vor Ausdruck des Dokuments oder durch handschriftliche Eintragung im ausgedruckten Dokument vor dem Unterschreiben des Kaufvertrags. Sollte dies nicht gewünscht sein, so sollten die entsprechenden Zeilen - um nachträgliche Manipulationen zu erschweren - per Hand durchgestrichen werden.
§ 4 Kaufpreis
Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt
Der Kaufpreis muss in Geld bestehen. Soll anstatt Geld eine Sache abgegeben werden, liegt ein Tauschvertrag (§ 480 BGB) und kein Kaufvertrag vor.
Die Inzahlungnahme z.B. eines gebrauchten KFZ stellt hingegen in der Regel keinen Tausch dar, sondern eine Modalität im Rahmen des Kaufvertrages über das zu erwerbende KFZ.
Die „Mehrwertsteuer“ (Umsatzsteuer) ist - sofern nicht anders vereinbart - grundsätzlich bereits im Kaufpreis enthalten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2001, Aktenzeichen VZR 492/99). Der Verkäufer kann sie dann nicht zusätzlich zum Kaufpreis verlangen.
§ 5 Abholung/Versand
Der Kaufgegenstand
Wichtiger Hinweis zu unserem Muster B (Inhalt besser für Verkäufer):
Erläuterungen dazu, ob diese Vereinbarung dort nur individualvertraglich wirksam ist oder ob diese auch mittels AGB i.S.d. § 305 Abs.1 BGB oder im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs i.S.d. § 476 BGB wirksam vereinbart werden kann, werden bald erscheinen. Bis dahin sollte sie nur individualvertraglich verwendet werden.
§ 6 Zahlung
Der Kaufpreis wird fällig mit Abschluss dieses Kaufvertrages.mit Abschluss des Kaufvertrages.14 Tage nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer. Der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung ist zu erfüllen durch
Wichtiger Hinweis zu unserem Muster B (Inhalt besser für Verkäufer):
Erläuterungen dazu, ob diese Vereinbarung dort nur individualvertraglich wirksam ist oder ob diese auch mittels AGB i.S.d. § 305 Abs.1 BGB oder im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs i.S.d. § 476 BGB wirksam vereinbart werden kann, werden bald erscheinen. Bis dahin sollte sie nur individualvertraglich verwendet werden.
Zudem erscheinen bald Erläuterungen zum Thema „Zahlungsverzug“.
§ 7 Keine Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Erläuterungen dieses Kaufvertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Erläuterungen hierzu werden bald erscheinen.
§ 8 Anwendbares Recht
Dieser Kaufvertrag unterliegt deutschem Recht.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Kaufvertrages unwirksam sein oder werden oder nicht durchführbar sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder nicht durchführbare Bestimmung wird so ergänzt oder ersetzt, dass der ursprünglich gewollte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Für den Fall, dass dieser Kaufvertrag Lücken enthalten sollte oder dass sich bei der Durchführung dieses Kaufvertrages Lücken herausstellen, verpflichten sich die Vertragsparteien, zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien gewollt wurde oder was sie nach dem Sinn und Zweck dieses Kaufvertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Kaufvertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Wichtiger Hinweis:
Mittels AGB i.S.d. § 305 Abs.1 BGB kann die Regelung zur Geltungserhaltung nicht wirksam vereinbart werden.
Erläuterungen hierzu werden bald erscheinen.
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(Unterschrift des Verkäufers im Ausdruck) | (Unterschrift des Käufers im Ausdruck) |